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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Geltung unserer AGB

1.1. Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung sowie auch für künftige Aufträge ausschließlich und endgültig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit eine von uns verwendete Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat und soweit wir nicht schriftlich, fernschriftlich (Telefax, E-Mail), einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder AGB durch den Kunden zugestimmt haben. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Lieferannahme als anerkannt.

1.2. Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben von Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

1.3. Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung, die auch zugleich mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend, soweit wir sie nicht für einen bestimmten Zeitraum als bindend bezeichnet haben.

 

2. Lieferbedingungen, Lieferumfang

2.1. Die Preise ergeben sich aus unseren Auftragsbestätigungen. Liegt eine Auftragsbestätigung nicht vor, ergeben sich die Preise aus unseren dem Geschäft zugrunde liegenden Angeboten. Die Preise verstehen sich in EURO verladen ab Versendungsort zuzüglich handelsüblicher Verpackung, die nicht zurückgenommen wird und zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe und stets nur für den Einzelfall.

2.2. Den vereinbarten Preisen liegen die derzeit für uns gültigen Einkaufspreise, Lohn- und Gehaltstarife, Zölle und Frachten zugrunde. Liegt zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin (bei Abrufaufträgen ist der vereinbarte Zeitpunkt der jeweiligen Teillieferung maßgebend) ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, behalten wir uns für den Fall der Erhöhung vorgenannter Kostenfaktoren eine dieser Erhöhung angemessene Anpassung des Lieferpreises vor.

2.3. Ist ein Festpreis vereinbart und verzögert sich die Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so endet unsere Bindung 1 Monat nach dem vereinbarten spätesten Liefertermin.

2.4. Die Kosten der Versendung und der Transportversicherung trägt der Kunde. Sämtliche Lieferungen werden von uns auf Kosten des Kunden transportversichert.

2.5. Teillieferungen sind zulässig. Mengenmäßige Über- und Unterlieferung von +/- 2% der vereinbarten Liefermenge (Wiegetoleranzen) sind handelsüblich und gelten daher als vertragsgemäß mit der Folge, dass vom Kunden keine Rücknahme oder Nachlieferung verlangt werden kann. Derartige Über- und Unterlieferungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

2.6. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Ziff.7 dieser AGB vorläufig entgegenzunehmen.

2.7. Eine angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tage der völligen Auftragsklarheit und, falls technische Unterlagen oder sonstiges vom Kunden beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns. Wird eine vereinbarte Lieferfrist oder wird ein Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen um 2 Wochen überschritten (haben wir die Versandbereitschaft mitgeteilt oder hat die Ware den Versendungsort verlassen gilt die Frist als eingehalten), kann der Kunde nach vorhergehender Setzung einer Nachfrist von weiteren 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten.

2.8. Wird eine Lieferfrist nicht vereinbart, kann der Kunde frühestens 6 Wochen nach Eingang seiner Bestellung, im Falle einer Auftragsbestätigung 1 Monat nach Absendung der Auftragsbestätigung, eine Nachfrist von 3 Wochen setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Abrufauftrages gilt der Abruf als Bestellung. Kommt ein Abrufauftrag zustande, ohne dass Zeitpunkt und Umfang der einzelnen Abrufe vertraglich vereinbart werden, ist der Kunde verpflichtet, in etwa gleichen zeitlichen Abständen etwa gleiche Mengen abzurufen und nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung zum Abruf trotz Aufforderung nicht nach und fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Abruffolgen, sind wir berechtigt, den gesamten restlichen Auftragsumfang ungeachtet der noch rückständigen Abrufmengen in Rechnung zu stellen.

2.9. Angaben in Preislisten, Katalogen, Prospekten, sonstigen Druckschriften und im Internet über technische Einzelheiten, vor allem auch über Leistungen, Maße und Dimensionierung, Gewicht, Betriebskosten etc. sind nur ungefähr und stellen keine bestimmte Zusicherung dar. Erforderliche technische Änderungen, soweit dem Kunden zumutbar, bleiben vorbehalten. Dies gilt auch hinsichtlich der Angaben in einer Auftragsbestätigung, wenn die Auftragsdurchführung erfordern sollte und diese dem Kunden zumutbar sind.

 

3. Gefahrtragung und Leistungsstörung

3.1. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.

3.2. Wir haben unsere Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, Bahn, dem Frachtführer oder Spediteur übergeben oder auf unsere oder Fahrzeuge unserer Kunden verladen worden ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

3.3. Gelangt die bestellte Ware von einem im Ausland gelegenen Ort unmittelbar zum Kunden, so trägt er die Versendungsgefahr ab deutscher Grenze und, wenn die Lieferung in das Ausland erfolgt, ab dem Versendungsort im Ausland.

3.4. Wird die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware vorübergehend übermäßig erschwert oder vorübergehend unmöglich, so etwa in Fällen höherer Gewalt oder von uns oder unseren Lieferanten nicht zu vertretenden behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen und Streiks, so sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferverpflichtung befreit.

 

4. Nichterfüllung durch den Kunden

4.1. Nimmt der Kunde eine Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach mitgeteilter Fertigstellung oder nach unserer Anzeige der Bereitstellung ab, erteilt er keine Versandvorschriften oder verweigert er die Annahme einer Lieferung oder Leistung oder ist ein Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen länger als 1 Monat nach vereinbarter Lieferzeit nicht möglich, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder bei einem Spediteur einzulagern oder bei uns selbst auf Lager zu nehmen. Letzterenfalls steht uns ein Betrag in Höhe von 75% der Lagerkosten eines Spediteurs zu.

4.2. Unter den vorgenannten Voraussetzungen oder wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Leistung einer vereinbarten Sicherheit länger als 2 Wochen in Verzug gerät, sind wir nach vorangehender Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange sie sich noch in Originalgebinden befinden und ungebraucht sind bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte. Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.

5.2. Der Kunde, sofern Wiederverkäufer, ist zu einer Verfügung über die gelieferte Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen, für ihn regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt alle seine zukünftigen Ansprüche gegenüber seinen Kunden aus der Weiterveräußerung auch eine etwaige Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent an uns ab. Bis auf weiteres ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderung im eigenen Namen berechtigt.

5.3. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns die Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesem geschuldeten Beträge mitzuteilen und uns insoweit Einsicht in seine Bücher und Rechnungen zu gewähren. Von einer etwaigen Pfändung der gelieferten Ware hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten.

5.4. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug mit nicht unwesentlichen Beträgen des Kunden, sind wir berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Waren sicherungshalber herauszuverlangen. Dieses Verlangen sowie eine Zwangsvollstreckung in gelieferte Ware durch uns gelten mangels ausdrücklicher Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist, desgleichen nicht das jederzeit von uns zu stellende Verlangen, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

5.5 Übersteigt der realisierte Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich des 20% übersteigenden Betrages zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder spätestens am 30. Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug, jeweils bei uns eingehend, zu leisten.

6.2. Im Verzugsfalle werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

6.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Lieferung bestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle unsere noch offenen Forderungen des Kunden sofort zahlungsfällig.

6.4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch sich aus demselben Rechtsverhältnis herleitet und von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

6.5. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.

 

7. Gewährleistung

7.1. Mängelrügen müssen bei offensichtlichen oder bei sorgfältiger Untersuchung feststellbaren Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung der Ware am Bestimmungsort, bei uns eingehend, unter genauer Beschreibung geltend gemacht werden.

7.2. Dasselbe gilt für eine unvollständige oder unrichtige Lieferung.

7.3. Liefern wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Verarbeiter, so ändert dies nichts an der Verpflichtung des Kunden im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über Untersuchungspflicht und Mängelrüge.

7.4. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung unter Ausschluss weitergehender Ansprüche (für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schadensersatzansprüche gilt allerdings Ziffer 8 dieser AGB) wie folgt:

Wir nehmen eine Ersatzlieferung vor oder erklären uns auf Wunsch des Kunden mit einer Kaufpreisminderung in angemessener Höhe einverstanden.

7.5. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt hingegen die gesetzliche Verjährungsfrist, §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Vorsatz bzw. Arglist.

7.6. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Ware von dritter Seite verändert oder mit anderen Waren vermischt wird, es sei denn, dass ein vom Kunden gerügter Mangel nachweislich nicht dadurch verursacht wurde.

7.7 Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, insbesondere Reisekosten, gehen zu Lasten des Kunden.

7.8. Unsere Haftung für Fremderzeugnisse ist von der vorherigen erfolglosen Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses durch den Besteller abhängig.

7.9. Gewähr wird nicht übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und/oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische, elektrische, physikalische (Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Druck) und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

 

8. Ausschluss und Begrenzung von Schadensersatzansprüchen

8.1. Schadensersatzansprüche gegenüber uns, unseren Arbeitnehmern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB), aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren. Nicht ausgenommen ist die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder leitender Angestellter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit ein.

8.3. In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei nichtgrober Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden höchstens 5 % vom Auftragswert. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und /oder Gesundheit ein.

8.4. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt.

8.5. Die  unbeschränkte Haftung gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

9.1. Erfüllungsort für Lieferung ist der jeweilige Versandort, Erfüllungsort für Zahlungen ist 74369 Löchgau.

9.2. Gerichtstand ist, auch für Scheck- und Urkundenverfahren, das jeweils für 74343 Sachsenheim örtlich und sachlich zuständige Gericht, unbeschadet unseres Rechts, das für den Sitz des Kunden allgemein zuständige Gericht anzurufen.

9.3. Hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand 74343 Sachsenheim.

9.4. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss wie für die Ausführung des Vertrages. Zum anwendbaren Recht gehört auch das UN-Abkommen zum Internationalen Warenkauf (CISG), soweit seine Bestimmungen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser AGB stehen. Für den Fall eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen dieser AGB den Bestimmungen des CISG vor.

9.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 

Stand 08.01.2018