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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1)        Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend „Kunden“ genannt).

2)        Im Geschäftsverkehr zwischen der Firma Cerablast GmbH & Co. KG und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung ausschließlich und endgültig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere AGB’s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

3)        Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

4)        Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Rechnung oder bei Lieferung der Ware zustande.

5)        Höhere Gewalt, Nichtlieferung oder Lieferverzug des Vorlieferanten, Streiks, Maßnahmen von Behörden und ähnliche, unvorhergesehene Ereignisse entbinden uns von der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen hieraus nicht.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1)        Unsere Preisangebote sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und jederzeit widerruflich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

2)        Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4 Preise und Zahlung

1)        Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro (€) ab Werk einschließlich Verladung ab Versendungsort, ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung und Zölle.

2)        Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3)        Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Lieferung bestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle unsere noch offenen Forderungen des Kunden sofort zahlungsfällig.

4)        Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5)        Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

6)        Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

7)        Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.

8)        Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch sich aus demselben Rechtsverhältnis herleitet und von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

 

§ 5 Lieferumfang, Lieferzeit

1)        Teillieferungen sind zulässig. Mengenmäßige Über- oder Unterlieferung von +/- 2% der vereinbarten Liefermenge (Wiegetoleranzen) sind handelsüblich und gelten daher als vertragsgemäß mit der Folge, dass vom Kunden keine Rücknahme oder Nachlieferung verlangt werden kann. Derartige Über- oder Unterlieferungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

2)        Wird eine vereinbarte Lieferfrist oder ein Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen um 2 Wochen überschritten (hat die Ware den Erfüllungsort verlassen gilt die Frist als eingehalten), kann der Kunden nach vorhergehender Setzung einer Nachfrist von weiteren 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten.

3)        Bei Rahmenvereinbarungen mit Einzelabrufen, ohne dass Zeitpunkt und Umfang der einzelnen Abrufe vertraglich vereinbart werden, ist der Kunde verpflichtet, in etwa gleichen zeitlichen Abständen etwa gleiche Mengen abzurufen und nach Rechnungstellung zu bezahlen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung zum Abruf trotz Aufforderung nicht nach und fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Abruffolgen, sind wir berechtigt, den gesamten restlichen Umfang ungeachtet der noch rückständigen Abrufmengen in Rechnung zu stellen.

4)        Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5)        Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere die Lager- und Frachtkosten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6)        Im Falle eines Annahmeverzuges oder Zahlungsverzuges des Kunden sind wir nach einer Fristsetzung von 2 Wochen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

7)        Sofern die Voraussetzungen von Abs.5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

8)        Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

9)        Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

§ 6 Gefahrenübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 7 Mängelhaftung

1)        Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2)        Mängelrügen müssen bei offensichtlichen oder bei sorgfältiger Untersuchung feststellbaren Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung der Ware am Bestimmungsort, bei uns eingehend, unter genauer Beschreibung geltend gemacht werden. Bei verdeckten Mängeln muss der Kunde den Mangel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach der Entdeckung, bei uns eingehend, unter genauer Beschreibung geltend machen.

3)        Erfolgt die Lieferung der Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Verarbeiter, so ändert dies nichts an der Verpflichtung des Kunden im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über Untersuchungspflicht und Mängelrüge.

4)        Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

 

 

5)        Erforderliche Aufwendungen zum Zwecke der Mängelbeseitigung, die sich daraus ergeben, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird, sind vom Kunden zu ersetzen.

6)        Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn uns innerhalb angemessener Zeit zweimal hinreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung aus sonstigen Gründen vorliegt.

7)        Unsere Mängelhaftung erlischt, wenn die Ware von dritter Seite verändert oder mit anderen Waren vermischt wird, es sei denn, dass ein vom Kunden gerügter Mangel nachweislich nicht dadurch verursacht wurde.

8)        Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, insbesondere Reisekosten, gehen zu Lasten des Kunden.

9)        Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10)     Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

11)     Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

12)     Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

13)     Mängel, die aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind, werden nicht anerkannt: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und/oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische, elektrische, physikalische (Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Druck) und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

 

§ 8 Gesamthaftung

1)        Schadensersatzansprüche uns gegenüber, gegenüber unseren Arbeitnehmern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. §§ 280, 241 Abs.2 BGB), aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren. Nicht ausgenommen ist die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Ersatzpflicht für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

2)        Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder leitender Angestellter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

3)        In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden höchstens 5% vom Auftragswert. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

4)        Die Begrenzung nach Abs. 1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

5)        Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1)        Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.

2)        Wird die Ware gegen Vorauskasse geliefert, geht das Eigentum mit Lieferung der Ware an den Kunden über.

3)        Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

4)        Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

5)        Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im normalen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6)        Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7)        Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8)        Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9)        Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

10)     Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

 

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort

1)        Sofern der Kunde Kaufmann ist, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand (auch im Urkunds- und Wechselprozess) unser Geschäftssitz. Wir sind zudem berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zuständigen Gericht zu verklagen.

2)        Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen eigenverantwortlich abwickeln, außer es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

3)        Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

4)        Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.